Von Gerhard Wisnewski
Über die Abschaffung der Demokratie mit Hilfe von Wahlmaschinen habe ich inzwischen fünf Mal hier berichtet (bitte Suchfunktion benutzen). Mit Wahlmaschinen sind die Wahlen nicht länger transparent, nachvollziehbar und überprüfbar. Kein Mensch weiß, was in den Computern wirklich passiert und ob sie am Abend wirklich genau die Stimmen ausspucken, die abgegeben wurden. Die Stimmen werden nicht länger unter aller Augen auf einem Tisch im Wahllokal ausgezählt, sondern der Computer spuckt einfach das Wahlergebnis des jeweiligen Wahllokals aus. Dieser Computer ist noch schlimmer als die berühmte «Black Box», bei der man zwar nicht genau weiß, was drinnen abläuft, dafür aber, was hinein- und was herauskommt. Da die Wahlen geheim sind, weiß man bei den Wahlmaschinen nicht, was ursprünglich hineingekommen ist. Daher kann man Input und Output nicht vergleichen, und daher ist das Zustandekommen der Wahlergebnisse grundsätzlich nicht nachvollziehbar und unüberprüfbar. Das wars dann wohl: Daß dies mit einer demokratischen Wahl nicht zu vereinbaren ist, liegt auf der Hand. Wahlen mit Wahlmaschinen müssen daher boykottiert werden. Ein gewisser Tobias Hahn hat aber noch ein Übriges getan und beim Petitionsausschuß des Bundestages eine Petition eingereicht. Darin fordert er «die ersatzlose Streichung des § 35 Bundeswahlgesetz», der die Stimmabgabe mit Wählgeräten zuläßt. Bis jetzt haben anscheinend noch nicht viele Menschen von der Petition erfahren, denn sie wurde erst 42 Mal unterschrieben (18.10., 19.40). Das ist ZU WENIG! Benötigt werden bis zum 28. November 2006 noch jede Menge Unterschriften. Unterschreiben Sie daher bitte, und leiten Sie diesen Bericht weiter.
Wahlrecht: Stimmabgabe mit Wählgeräten
Eingereicht durch: Tobias Hahn am Freitag, 6. Oktober 2006
Der Petent fordert die ersatzlose Streichung des § 35 Bundeswahlgesetz (Stimmabgabe mit Wählgeräten).
Begründung
Ein fundamentales Prinzip der Demokratie ist die Öffentlichkeit des gesamten Ablaufs von Wahlen. Bei Wahlen per Stimmzettel und Urne kann jedermann die Korrektheit des Wahlablaufs von der Aufstellung der Urne bis zur Auszählung und Feststellung des Ergebnisses kontrollieren.
Werden Wahlcomputer (Wahlgeräte) eingesetzt, wird ein einfaches, unzählige Male erprobtes, evaluiertes und bewährtes System durch ein komplexes, von nur wenigen Einzelnen überprüfbares System ersetzt. Ordnungsgemäßes Funktionieren und Manipulationssicherheit der eingesetzten Wahlcomputer werden zur unabdingbaren Voraussetzung der Integrität einer Wahl.
Die Zulassung eines Gerätes zur Wahl wird nach §35 BWahlG (und anderen Vorschriften) im Wesentlichen erteilt, wenn die Physikalisch-Technische-Bundesanstalt im Auftrag des Innenministeriums bei der Prüfung eines einzigen Geräts einer Bauart keine Mängel feststellt. Im Gegensatz zu einer Wahl mit Zettel und Urne, bei der jeder Wahlberechtigte in der Lage ist, den Wahlablauf zu prüfen und das Ergebnis einer Überprüfung zu beurteilen, wird einfachen Bürgern eine Prüfung der Wahlcomputer verwehrt und deren interne Funktionsweise geheim gehalten.
Ein einzelnes Gerät kann von einer Gemeinde eingesetzt werden, wenn der Hersteller versichert, dass es baugleich zu einem geprüften Gerät ist. Eine Kontrolle, ob dies der Fall ist oder ob das Gerät möglicherweise bis zu seinem Einsatz von Dritten manipuliert wurde, ist nicht vorgesehen, ist weder für Wahlvorstand, noch Wähler noch Wahlbeobachter möglich und findet nicht statt.
Die einzige Kontrolle der Geräte findet nach §35 BWahlG durch das Innenministerium und den Hersteller statt. Dies ist im Gegensatz zur Kontrolle durch Jedemann bei Wahl mit Wahlzettel und Urne nicht akzeptabel.
Auch die Überprüfung einer Wahl und die Aufklärung von Wahlbetrug nach Wahlen, wie beispielsweise 1989 in der DDR oder 2002 in Dachau, ist stark auf die physische Existenz von Wahlzetteln angewiesen und wird durch den Einsatz von Wahlcomputern wesentlich erschwert, wenn nicht gar unmöglich.
Aus den dargelegten Gründen schränkt der Einsatz von Wahlcomputern, wie er in §35 BWahlG geregelt wird, die Öffentlichkeit und damit die Legitimität von Wahlen unnötigerweise auf gefährliche Weise ein. Der Deutsche Bundestag möge daher durch Gesetz die Aufhebung des §35 BWahlG beschließen.
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Gerhard Wisnewski
c/o Kopp Verlag, Bertha-Benz-Str.
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